Ein Investor hat ein Grundstück mit Haus am Gockelberg gekauft. Das Haus hat er abgerissen und will stattdessen 11 Häuser bauen.
Das Grundstück liegt am Ende eines unbefestigten Fahrweges, der 60 Meter lang und nur 2,50 Meter breit ist. Der Fahrweg führt unmittelbar an der Hauswand zweier Wohnhäuser vorbei.
Für eine Doppelhaushälfte kann mit einem Verkaufspreis von 1,5 Millionen Euro gerechnet werden.
Die Bauordnung verlangt, dass jedes neu gebaute Haus über eine Zufahrt erreichbar ist, die mindestens 3 Meter breit ist. Die Feuerwehr muss durchkommen.
Bei 2,50 Meter darf der Investor eigentlich nicht bauen. Die 2 Wohnhäuser am Rande des Fahrweges sind im Weg. Er bot den beiden Anwohnern einen Tausch an. Sie bekämen von ihm jeder eines dieser neuen Häuser und würden dafür ihre Häuser an ihn abtreten. Der Investor will sie abreißen, damit der Fahrweg zu einer Zufahrt mit vorgeschriebener Breite ausgebaut werden kann.
Die Bewohner lehnten ab. Aus dem Angebot sei dann eine Drohung geworden. Der Bau ihrer Häuser wäre vor Jahrzehnten nicht ordnungsgemäß zustande gekommen. Sie müssten auf jeden Fall wieder abgerissen werden. Die Bewohner brachen das Gespräch ab und nahmen sich einen Anwalt, den sie selbst bezahlen müssen.
Der Investor stellte einen Bauvorbescheidsantrag an den Bauausschuss. Er will damit klären, ob er 11 Häuser bauen darf.
Der Bauausschuss lehnte im Juni ab. Die Häuser seien im Vergleich zur Umgebung zu hoch. Hier Die Entscheidung wurde an das Landratsamt weitergeleitet, das die Ablehnung bestätigen muss, damit sie gültig wird.
Der Ferienausschuss beriet gestern darüber:
Richard Eck/UBG kritisierte das Landratsamt, dass man hier in die Planungshoheit der Gemeinde eingreife. CSU-Bürgermeisterin Dr. Kössinger widersprach. Die Stellungsnahme sei rechtens.
Eberhard Brucker/SPD schloss sich der Kritik an. Vor kurzem sei noch ein Bauvorhaben wegen einer Überschreitung in der Höhe um wenige Zentimeter abgelehnt worden. Jetzt sei 1 Meter verträglich. Dr. Kössinger verwies daraus, dass in einem Gebiet ohne Bebaungsplan der § 34 Baugesetz gelte. D.h. ein Verweis auf die Höhe der Umgebung wäre nur eine ungefähre Orientierung.
Das abgerissene Haus wurde vor Jahrzehnten gebaut. Es hatte also Bestandsschutz, so dass die zu enge Zufahrt erlaubt war. Brucker fragte grundsätzlich: Wo läge ein Bestandsschutz, auf dem Grundstück oder auf dem Haus? Dr. Kössinger: Auf dem Haus.
Die erneute Beschlussvorlage sah vor: Rücküberweisung an das Landratsamt, verbunden mit der Aussage, dass es in der Umgebung keine Häuser mit vergleichbarer Firsthöhe gebe. Und das Landratsamt wird aufgefordert, den Investor darauf hinzuweisen, dass eine bauordnungsrechtliche Erschließung (Zufahrt) nicht gesichert sei.
Brucker wollte wissen: Wenn die Gemeinde keinen Bebauungsplan, wie vom Landratsamt empfohlen, erstelle und wieder nur auf die zu große Höhe verweise, was passiere dann? Was wäre, wenn das Landratsamt dann dem Bauvorbescheidsantrag zustimme?
Dr. Kössinger: Man wolle keinen Bebauungsplan erstellen, denn dann müsse man für eine vorschriftsmäßige Zufahrt sorgen. Solle man den Zugang erzwingen, die beiden Eigentümer an dem Fahrweg etwa enteignen? Das wolle man nicht. Es stand ein Haus dort, also könne der Eigentümer wieder ein Haus bauen. Die Zufahrt sei eine Frage des Bauordnungsrechts und dafür sei das Landratsamt zuständig. Sollte dieses dem Antrag zustimmen, könnte man dagegen klagen.
Der Beschlußvorlage wurde einstimmig zugestimmt.
CSU: Egginger, Klinger, B. Kössinger, Dr. Kössinger
FDP: Deschler
GRÜNE: Knape, Moser, Dr. Reißfelder-Zessin
MfG-Piraten: Berchtold
MiFü: Dr. Sklarek
SPD: Brucker
UBG: Eck
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