Die Anträge im Bauausschuss zeigen: Den Investoren kann es nicht groß und auch nicht dicht genug werden. Auf die Nachbarumgebung wird keinerlei Rücksicht genommen. Der Bauausschuss muss aber nicht allem zustimmen. 1. Beispiel:
Susanne Köhler/Grüne fragte, ob man nach dieser erneuten Vorlage des Bauherrn nicht das Gespräch mit ihm suchen sollte, um das Ganze abzukürzen und unnötige Arbeiten zu vermeiden.
CSU-Bürgermeisterin Dr. Kössinger meinte, man könne niemanden daran hindern, so viele Anträge zu stellen, wie er wolle.
Eberhard Brucker/SPD fragte, wie man zu einer nachbarschaftsverträglichen Bebauung kommen könne. Denn 11 Häuser hinten auf diesem außerordentlich schlecht erschlossenen Grundstück reinzupferchen, sei doch keine Lösung. Ob es nicht zielführender wäre, der Bauauschuss würde eine Veränderungssperre erlassen und anschließend eine Bebauungsplan ausarbeiten lassen, um ein vernünftiges Maß der Bebauung zu erreichen.
Markus Deschler meinte, man sollte dem Bauherren nicht die Arbeit abnehmen. Es sei seine Aufgabe einen genehmigungsfähigen Antrag zu stellen.
Dr. Kössinger wandte ein, wenn die Gemeinde das Baurecht schmälere, dann müsse sie Schadenersatz leisten.
Brucker verwies auf die nur noch winzigen Grundstücke je Haus, die nicht zur Umgebung passen würden.
Dr. Kössinger hielt Brucker entgegen, dass nach § 34 des Baugesetzes dies keine Rolle spiele. Belehrend erinnerte sie ihn daran, dass es doch zum Baurecht eine Schulung gegeben habe.
Was sagt nun der § 34 Baugesetzbuch:
"Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden."
Der Bauherr wird nicht locker lassen. Spätestens bei seinem nächsten Antrag wird er sich aber doch mit dem § 34 und seinen Beschränkungen auseinandersetzen müssen. Aber zunächst:
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