Für was bekommt die Bürgermeisterin ihre Aufwandsentschädigung?

25. Mai 2020

Der Gemeinderat verabschiedete eine "Dienstaufwandsentschädigung" für die Bürgermeisterin.

In der Beschlussvorlage, die Dr. Kössinger dem Gemeinderat in eigener Sache vorlegte, wird die Aufwandsentschädigung mit ihrem "Aufgabenumfang" begründet. Dr. Sklarek / MiFü-Gemeinderat sprach, als er die Vorlage erläuterte, von "unveränderter Arbeitsbelastung".

  • Entgegen der Beschlussvorlage der Gautinger Rathausverwaltung für den Gemeinderat v. 14.5.20 wird die Dienstaufwandsentschädigung in Höhe von jährlich rund 9600 Euro aber nicht für den „Aufgabenumfang“ bzw. die „Arbeitsbelastung“ der Bürgermeisterin bezahlt, sondern vielmehr für den „amtsbedingten Mehraufwand in ihrer privaten Lebensführung". (Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen, KWBG, Art. 46 Abs. 1)

Die Aussagen und das Gesetz:

„Schon bisher habe die Erste Bürgermeisterin den für kreisangehörige Gemeinden festgeschrieben Höchstsatz von 798,47 Euro im Monat erhalten, erläuterte Sklarek. Da sich an der ,Arbeitsbelastung nichts geändert' habe, empfehle die Rathausverwaltung diese Regelung beizubehalten.“ (StaM 20.5.2020)

Beschlussvorlage der Verwaltung für die Gemeinderatssitzung vom 14.5.2020: „Die Erste Bürgermeisterin der Gemeinde Gauting hat in der vergangenen Wahlperiode den Höchstsatz der monatlichen Dienstaufwandsentschädigungen für Beamtinnen und Beamte auf Zeit nach Art. 46 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) erhalten. Da sich an der Bedeutung und dem Aufgabenumfang keine Änderung ergeben hat, schlägt die Verwaltung vor, diese Regelung beizubehalten und auch in der XV. Wahlperiode die monatliche Dienstaufwandsentschädigung nach der Anlage 2 zu Art. 46 Abs. 1 A1 für kreisangehörige Gemeinden mit dem Höchstsatz von 798,47 € festzusetzen.“

Das Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG), Art. 46 zur „Dienstaufwandsentschädigung“ lautet: „(1) Der Beamte oder die Beamtin auf Zeit erhält für die durch das Amt bedingten Mehraufwendungen in der Lebensführung eine angemessene Dienstaufwandsentschädigung. Sie muss sich innerhalb der in Anlage 2 bestimmten Beträge halten. Der anzuwendende Rahmensatz bestimmt sich nach der letzten vom Landesamt für Statistik fortgeschriebenen und früher als drei Monate vor der Wahl veröffentlichten Einwohnerzahl. Die nach Art. 48 Abs. 1 zustehende Reisekostenvergütung für Reisen innerhalb des Gebiets des Dienstherrn ist mit der Dienstaufwandsentschädigung abgegolten; das gilt nicht für Fahrkostenerstattung und Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung.“

  • Daraus geht hervor, dass die Dienstaufwandsentschädigung nicht für die Arbeitsbelastung, sondern für den Mehraufwand in der privaten Lebensführung bezahlt wird. Die Begründung in der Beschlussvorlage für den Gemeinderat war nicht korrekt.

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