Im Bauausschuss ging es um die Genehmigung von Bauanträgen.
Überraschend fiel dabei die Entscheidung zum Vorhaben "Hauptstr. 27" in Unterbrunn aus.
Das Vorhaben entspricht wegen Unterschreitung der Wandhöhe, Abweichung von den Gestaltungsvorschriften (Dachneigung, Verhältnis Länge zu Breite Hauptbaukörper) Abweichung von der Lage der Garage und Bauens außerhalb des Bauraumes nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 19 / UNTERBRUNN. Hinzukommt die Verschiebung des Baukörpers nach Westen und nicht wie ursprünglich geplant nach Süden, so dass die große Linde im südlichen Bereich zwischen Boardinghaus und Austragshaus erhalten werden kann.
Eberhard Brucker/SPD fragte, ob diese Abweichungen vom Bebauungsplan von der Nachbarschaft künftig zum Anlass genommen werden könne, nun ebenfalls solche Abweichungen mit Erfolg verlangen zu können. Gerade eine Abweichung vom Baufenster des Bebauungsplanes hat erhebliche Auswirkungen. Deshalb war kurz vorher in der Sitzung auch der Bau einer Garage vom Ausschuss abgelehnt worden. Begründung: Sie sollte abweichend vom Baufenster gebaut werden. Die CSU-Bürgermeisterin Dr. Kössinger verneinte dies aber. Aus diesem Einzelfall ließe sich ihrer Meinung nach kein Rechtsanspruch für die Nachbarschaft ableiten. Der Bauausschuss stimmt daraufhin zu.
Das grundlegende Problem ist:
Bislang galt, wenn ein Bauvorhaben von den Rahmenbedingungen des Bebauungsplanes abweicht und genehmigt wird, dann kann die nähere Umgebung sich auf diese Abweichung berufen und gleiches Recht für sich verlangen. Sie kann dann auch so bauen, so dass sich die Änderung im Gebiet des Bebauungsplanes immer weiter ausbreitet. Die Folge ist, dass im Laufe der Zeit die Ziele des Bebauungsplans zunehmend unterlaufen werden, so dass am Ende von seinen beabsichtigten Zielsetzungen nichts mehr übrigbleibt. Wie so etwas aussieht, kann man z.B. an US-amerikanischen Städten sehen, die häufig mit ihrem architektonischen Sammelsurium nicht sehr einladend wirken.
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