Stockdorf - 10 Häuser ersetzen eines

06. Juli 2022

Im Bauausschuss stand ein großes Bauvorhaben zur Abstimmung an. In Stockdorf beantragte ein Investor den Bau von 8 Doppelhaushälften und 2 Einfamilienhäuser auf einem Grundstück, auf dem bislang 1 Einfamilienhaus stand.

Eberhard Brucker/SPD wies daraufhin, dass der Bebauungsplan je Doppelhaushälfte ein Grundstück mit mindestens 500 qm und je Einfamilienhaus eines mit mindestens 600 qm fordere. Das ergebe bei den 10 Häusern zusammen 5.200 qm. Das Baugrundstück habe aber nur 5.029 qm. Er vertrat deswegen die Auffassung, dass ein verdichtetes Bauen in diesem Umfang nicht zulässig sei.

Die Verwaltung war über diese Berechnung sehr überrascht. CSU-Bürgermeisterin Dr. Kössinger gab Brucker zunächst Recht. Rainer Härta/Bauamt meinte, das Grundstück würde doch aufgeteilt werden. Aber Brucker und Dr. Kössinger widersprachen ihm. Denn wenn das Grundstück insgesamt zu klein ist, dann ist nach seiner Aufteilung auch jedes der 10 Teilgrundstücke zu klein.

Nach langem Hin und Her vertrat das Bauamt schließlich die Meinung, dass dann das Grundstück nicht aufgeteilt werden dürfe. In diesem Fall würde ein Doppelhaus nicht als 2 Häuser, sondern als ein Mehrfamilienhaus eingestuft werden. D.h. 4 Mehrfamilienhäuser und 2 Einfamilienhäuser zu je 600 qm, so dass die Forderung des Bebauungsplanes erfüllt wäre.

Brucker fragte, auf welcher Rechtsgrundlage diese Interpretation beruhe, anderenfalls werde hier der Bebauungsplan willkürlich unterlaufen. Theoretisch hätte der Investor dann sogar 14 Häuser beantragen können.

Dr. Kössinger: Es sei rechtens* und nicht willkürlich.

Anwesend:
CSU: Egginger, Jaquet, Klinger, Dr. Kössinger
FDP: Hundesrügge
Grüne: Derksen, Moser
MfG-Piraten: Berchtold
MiFü: Ruhbaum
SPD: Brucker
UBG: Eck

Abstimmung - mit 7:4 angenommen.

Eine solche Rechtssprechung untergräbt die Gestaltungsabsichten und auch -möglichkeiten einer Kommune ganz erheblich. Eine sinnvolle Ortsentwicklung ist so kaum möglich. Welche Interessengruppe das wohl mit Hilfe ihrer Lobbyisten im Gesetz untergebracht hat?

*Grundlage hierfür lt. Auskunft der Verwaltung:
Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 24.02.2000, Az.: BVerwG 4 C 12/98
Bebauungsplan; Offene Bauweise; Begriff des Doppelhauses; Nachbarschutz; Grenzbebauung
Amtlicher Leitsatz: 1. Ein Doppelhaus im Sinne des § 22 Abs. 2 BauNVO ist eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, daß zwei Gebäude auf benachbarten 6rundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden.

Für Fragen, Hinweise und Meinungen Ihre E-Mail an: info@spd-gauting.de

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